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Schilling GmbH - Allgemeine Geschäftsbedingungen
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1. Geltung
Wir liefern ausschließlich zu den nachfolgenden Bedingungen, auch wenn wir zukünftig nicht ausdrücklich darauf hinweisen. Vom Besteller gewünschte Abweichungen oder zu Grunde gelegte eigene Geschäftsbedingungen, die diesen Bedingungen widersprechen, werden nur dann Vertragsinhalt, wenn wir sie ausdrücklich schriftlich anerkennen.
2. Angebote und Aufträge
Unsere Angebote sind hinsichtlich der Preise und Liefermöglichkeit freibleibend. Die den Angeboten beigefügten Unterlagen und die in Drucksachen, Katalogen etc. enthaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Maß- und Gewichtsangaben sind nur im Rahmen üblicher Toleranzen maßgebend. Eingehende Bestellungen, bei denen es sich um bindende Angebote handelt, können wir nach unserer Wahl mit schriftlicher Bestätigung, deren Inhalt das Vertragsverhältnis abschließend regelt, annehmen oder dadurch, dass dem Besteller innerhalb einer Frist von einer Woche die bestellte Ware zur Verfügung gestellt wird. Nebenabreden oder mündliche Erklärungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit schriftlicher Bestätigung. Soweit eilige Aufträge ohne schriftliche Bestätigung ausgeführt werden, erfolgt dies auf Gefahr des Bestellers. Wir sind jederzeit berechtigt, vor Auslieferung vom Besteller eine uns genügende Sicherheit für den vollen Kaufpreis (Vorauskasse, Bankbürgschaft etc.) zu verlangen. Sollte eine entsprechende Sicherheit nicht beigebracht werden, sind wir berechtigt, den Auftrag zu stornieren und die uns bis dahin entstandenen Kosten in Rechnung zu stellen.
3. Preise
Unsere Preise beruhen auf den zum Zeitpunkt des Angebotes maßgebenden Kostenfaktoren. Wir müssen uns vorbehalten, bei Verträgen mit einer vereinbarten Lieferzeit von mehr als vier Monaten die Preise entsprechend den eingetretenen Kostensteigerungen (Preise der Vorlieferanten, Materialpreiserhöhungen, Änderungen der Tarifverträge oder der gesetzlichen Abgaben) zu erhöhen. Ein von uns zugesagter Preis hat nur Bestand, wenn sich der in Auftrag gegebene Leistungsumfang nicht ändert und die vom Kunden genannten Daten und Vorgaben in vollem Umfang Bestand haben. Alle Preise gelten ab Werk bzw. dem von uns bestimmten Auslieferungsort zuzüglich Umsatzsteuer nach dem jeweils geltenden Tarif. Die Kosten für Verpackung, Transport, Versicherung etc. gehen zu Lasten des Kunden und werden gesondert aufgegeben.
4. Lieferung und Abnahme
Wir sind bemüht, angegebene Lieferfristen einzuhalten. Die Lieferung erfolgt auf dem uns am günstigsten erscheinenden Wege, jedoch ohne Gewähr für die Einhaltung der Lieferfristen und für schnellste und billigste Beförderung. Eine angemessene Verlängerung der Lieferfristen tritt ein, wenn der Besteller seine Verpflichtungen nicht einhält oder wenn durch unvorhergesehene oder unverschuldete oder außergewöhnliche Ereignisse bei uns oder bei unseren Vorlieferanten die Lieferung verzögert wird. Derartige Liefererschwerungen, die beispielsweise durch Betriebseinschränkungen, unvorhergesehene Verarbeitungs-schwierigkeiten, Betriebsstörungen, Energiemangel, Streik, Aufruhr, Rohstoff- und Transportschwierigkeiten, behördliche Maßnahmen sowie jede Art höherer Gewalt entstanden sind, berechtigen uns, die Lieferung ganz oder teilweise einzustellen oder die Liefertermine entsprechend hinauszuschieben. Ansprüche des Bestellers auf Ersatzlieferung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung oder nicht rechtzeitiger Erfüllung sowie ein Recht zum Rücktritt bestehen in diesen Fällen nicht. Auch bei Verzögerungen von Teillieferungen kann der Besteller keine Rechte wegen der übrigen Teillieferungen geltend machen. Ist eine Abnahmefrist festgesetzt, so sind wir über ihren Ablauf hinaus zu Lieferungen nicht verpflichtet. Im übrigen sind wir zu Teillieferungen berechtigt, soweit nicht ausdrücklich Gegenteiliges vereinbart ist. Tritt eine Liefererschwerung im vorgenannten Sinne ein oder stellt sich nachträglich heraus, dass es uns objektiv unmöglich ist, den vom Besteller gewünschten Auftrag zu erfüllen, sind wir berechtigt, vom Auftrag zurückzutreten. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen ist in diesem Fall wechselseitig ausgeschlossen. Geraten wir im übrigen in Verzug, so ist unsere Schadensersatzpflicht im Falle Fahrlässigkeit auf einen Betrag von 50% des vorhersehbaren Schadens begrenzt. Die Gefahr geht mit der am Auslieferungsort vorgenommenen Verladung auf das jeweilige Transportmittel auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn der Transport mit unseren eigenen Fahrzeugen durchgeführt wird. Schließen wir auf Grund besonderer Vereinbarung zu Gunsten unserer Besteller Transportversicherungen ab, so werden die vorstehenden Bestimmungen hiervon nicht berührt. Die Ansprüche aus solchen Transportversicherungen treten wir hiermit an den Besteller ab. Wir sind dem Besteller gegenüber nicht verpflichtet, die für die Durchsetzung von Deckungsansprüchen einzuleitenden Obliegenheiten wahrzunehmen. Soll die Ware nach besonderen Bedingungen geprüft werden, so erfolgt die Abnahme am Auslieferungsort. Die Abnahmekosten werden vom Besteller getragen. Verzichtet der Besteller auf Abnahme am Auslieferungsort, so gilt die Ware mit Auslieferung als abgenommen.
5. Zahlung
Alle Zahlungen sind - wenn nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist - mit Rechnungszugang fällig und spätestens innerhalb von 30 Tagen zahlbar. Uns bleibt vorbehalten, an uns unbekannte Firmen sowie bei geringem Auftragswert die Lieferung per Nachnahme durchzuführen. Wird die vereinbarte Zahlungsfrist nicht eingehalten, sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz nach § 1 DÜG zu verlangen. Es bleibt uns vorbehalten, bei entsprechendem Nachweis, einen höheren Verzugsschaden zu fordern. Wir sind nicht verpflichtet, Schecks oder Wechsel anzunehmen. Sofern wir Schecks oder Wechsel hereinnehmen, geschieht dies nur zahlungshalber, Spesen und Kosten gehen zu Lasten des Bestellers. Die Zahlungsverpflichtungen werden durch Reklamationen irgendwelcher Art nicht berührt. Ein Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht wegen der Geltendmachung von Gegenansprüchen ist nur dann zulässig, wenn diese rechtskräftig festgestellt oder anerkannt sind.
6. Gewährleistung
Mängelrügen sind unverzüglich geltend zu machen, spätestens innerhalb von acht Tagen nach Empfang der Lieferung. Unsere Haftung beschränkt sich auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung nach unserer Wahl. Wenn sich die Beanstandung als begründet erweist, wird kostenlos und frachtfrei ursprünglicher Empfangsstation Ersatz geliefert. Die fehlerhaften Stücke sind vor der Ersatzlieferung zurückzugeben. Handelsübliche Lieferungen fallen nur insoweit unter unsere Gewährleistung, als diese auch von unseren Vorlieferanten übernommen wird. Darüber hinausgehende Ansprüche auf Wandlung oder Minderung, Schadensersatz wegen Nichterfüllung und insbesondere die Geltendmachung von Folgeschäden sind ausgeschlossen. Dies gilt auch für verspätete Lieferung. Es wird keine Haftung für die von uns aus Zeichnungen oder anderen Unterlagen erstellten Materialauszügen übernommen. Dem Besteller steht ein Rücktrittsrecht zu, wenn wir eine uns gesetzte angemessene Nachfrist für die Mängelbeseitigung schuldhaft fruchtlos verstreichen lassen oder wenn unsere nachhaltigen Bemühungen einer Mängelbeseitigung endgültig als vergeblich anzusehen sind und dem Besteller deshalb eine Einhaltung des Vertrages unzumutbar ist.
7. Erweiterter und verlängerter Eigentumsvorbehalt
Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer vor. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf den anerkannten Saldo, soweit wir Forderungen gegenüber dem Käufer in laufende Rechnung buchen (Kontokorrent-Vorbehalt).
In der Zurücknahme des Liefergegenstandes durch uns liegt, sofern nicht die Bestimmungen des Verbraucherkreditgesetzes Anwendung finden, kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung des Liefergegenstandes liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Käufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den uns entstandenen Ausfall.
Der Käufer ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MWSt) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung ist der Käufer auch nach deren Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichten wir uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht in Zahlungsverzug ist. In diesem Fall können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Die Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstandes durch den Käufer wird stets für uns vorgenommen. Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zurzeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsware.
Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgte die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Käufer uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Käufer verwahrt als Alleineigentum oder das Miteigentum für uns.
Der Käufer tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die ihm durch die Verbindung des Liefergegenstandes mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit auf Verlangen des Käufers freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20 % übersteigt.
8. Schlussbestimmungen
Für den Fall, dass unsere Kunden Kaufleute sind oder die Vereinbarung eines Gerichtsstandes zulässig ist, gilt der Gerichtsstand Aurich ausdrücklich als vereinbart. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, wird die Gültigkeit der übrigen Bedingungen dadurch nicht berührt. Die unwirksame (Teil-) Bestimmung ist von den Vertragsparteien so zu berichtigen bzw. zu ergänzen, dass sie dem wirtschaftlichen und rechtlichen Zweck dieser Verkaufs- und Lieferungsbedingungen möglichst nahe kommt.
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